Die Gemeinderatswahl 2020

Die Wahlberechtigten haben ihr Wahlrecht grundsätzlich dort auszuüben, wo sie ihren Haupt-wohnsitz haben und in die Wählerevidenz bzw. das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Mit einer Wahlkarte können Wählerinnen & Wähler auch unabhängig davon ihre Stimme abgeben.

Eine einfache Wahl!

In Ihrem Wahllokal ...

... oder mittels Wahlkarte.

Die Wahlkarte

Für alle die am 25. Jänner nicht ins Wahllokal gehen können, gibt es die Möglichkeit eine Wahlkarte zu beantragen. Eine Wahlkarte sollte rechtzeitig vor der Wahl von

  • Wählerinnen & Wählern, die voraussichtlich am Wahltag ihr Wahllokal nicht aufsuchen können (etwa weil sie anderswo im Inland oder vorübergehend im Ausland sind oder das Haus nicht verlassen können), sowie
  • Österreicherinnen & Österreichern mit Hauptwohnsitz im Ausland

beantragt werden.

Wahlkartenantrag per Internet:

Beantragen Sie Ihre Wahlkarte mit elektronischer Signatur, wird Ihnen diese in der Regel als Standardpostsendung zugesandt und landet somit direkt im Briefkasten. Bei Antragstellung ohne elektronische Signatur erhalten Sie dagegen ein Einschreiben, welches Sie gegebenenfalls erst noch am Postamt abholen müssen.

  • Auf www.wahlkartenantrag.at die Gemeinde eingeben und mit "weiter" bestätigen.
  • Danach können Sie den für Sie passenden Identitätsnachweis auswählen und wieder bestätigen.
  • Folgen Sie den Anweisungen der Webseite und Sie erhalten in Kürze Ihre Wahlkarte!

Wahlkartenantrag schriftlich oder mündlich (persönlich):

Eine Wahlkarte kann schriftlich oder mündlich (durch persönliches Erscheinen) bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Telefonische Anträge sind nicht möglich.
Es besteht auch die Möglichkeit der Beantragung einer automatischen Zusendung von Wahlkarten für Personen, die wegen eines körperlichen Gebrechens nicht in der Lage sind, ein Wahllokal zu besuchen.

Die Stimmabgabe mit einer Wahlkarte im Inland kann folgendermaßen erfolgen:

  • Vor einer Wahlbehörde am Wahltag
  • in Wahllokalen, die Wahlkarten entgegennehmen
  • Beim Besuch durch die "fliegende Wahlkommission"
  • Mittels Briefwahl sofort nach Erhalt der Wahlkarte (ohne Wahlbehörde)
  • Im Ausland ist eine Stimmabgabe nur mittels Briefwahl möglich.

Die Beantragung einer Wahlkarte ist ab dem Tag der Wahlausschreibung (ab 17.12.2014) möglich.

Verfahrensablauf

Nach Beantragung der Wahlkarte prüft die Behörde, ob die Person im jeweiligen Wählerverzeichnis geführt wird. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, wird sie zugesendet.
Bei der Wahlkarte handelt es sich um ein verschließbares Kuvert. In der Wahlkarte befinden sich der amtliche Stimmzettel und das Wahlkuvert. Auf der Wahlkarte finden Sie eine Anleitung zur Ausübung der Briefwahl. Der Wahlkarte liegt ein Informationsblatt bei.

Die Versendung der Wahlkarten durch die Gemeinden erfolgt erst knapp drei Wochen vor dem Wahltag, sobald die amtlichen Stimmzettel gedruckt wurden.
Am Tag der Wahl können die Wähler mit der Wahlkarte in solchen Wahllokalen, die Wahlkarten entgegennehmen, ihre Stimmen abgeben. Die Stimmabgabe mit der Wahlkarte kann aber auch mittels Briefwahl sofort nach Erhalt der Wahlkarte oder vor einer fliegenden Wahlkommission am Wahltag erfolgen.

ACHTUNG

  • Bei Stimmabgabe im eigenen Wahllokal trotz Ausstellung einer Wahlkarte muss die Wahlkarte (nicht ausgefüllt!!!) unbedingt mitgenommen werden!
  • Wem eine Wahlkarte ausgestellt wurde, benötigt die Wahlkarte auch bei der Stimmabgabe im eigenen Wahllokal. Für eine verlorene Wahlkarte darf kein Duplikat ausgestellt werden!
  • Bei der Stimmabgabe im Wahllokal ist die unausgefüllte Wahlkarte samt Inhalt der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter im Wahllokal zu übergeben. Diese(r) erklärt dann die weiteren Schritte.

Erforderliche Unterlagen

  • Bei persönlichem Erscheinen (mündlicher Antrag): ein Identitätsdokument (z.B. amtlicher Lichtbildausweis)
  • Bei schriftlichem Antrag: glaubhafter Nachweis der Identität (z.B. durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde)
  • Ausnahme: Beim schriftlichen Antrag ist keine Glaubhaftmachung notwendig, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller bei der Behörde persönlich bekannt ist oder der Antrag elektronisch eingebracht und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (Handysignatur oder mittels e-card mit Bürgerkartenfunktion) versehen wurde.

Die Behörde prüft, ob die Person im jeweiligen Wählerverzeichnis geführt wird. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, werden neben dieser auch ein amtlicher Stimmzettel, ein Informationsblatt und ein verschließbares Wahlkuvert übermittelt.

Kosten

Die Ausstellung der Wahlkarte ist kostenlos. Auch die Portokosten im Falle der Briefwahl trägt der Bund, egal von wo aus Sie die Wahlkarte versenden.

Zusätzliche Informationen

Näheres zum Wählen im Ausland und zur rechtzeitigen Rücksendung der Wahlkarte nach Österreich finden Sie unter Stimmabgabe im Ausland. Nähere Informationen zur Vorgangsweise bei der Briefwahl finden Sie im Abschnitt "Briefwahl". Auch nähere Informationen zum Antrag auf den Besuch durch eine "fliegende Wahlkommission" finden sich auf HELP.gv.at.